ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der MaKro Metallverarbeitungs GmbH
Geltung
Für sämtliche Leistungen, Lieferungen, Verkäufe und daraus folgende Abschlüsse gelten mit Eingehung der Geschäftsbeziehung bzw. durch Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Auslieferung der Ware, die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzend finden Anwendung die Verkaufs- und Lieferbedingungen des mit der Lieferung beauftragten Werkes, soweit in unseren Geschäftsbeziehungen keine Regelung enthalten ist. Darüber hinaus können uns gegenüber keine Ansprüche geltend gemacht werden, die nicht auch wir in gleicher Art und Weise und in gleichem Umfang gegenüber dem mit der Lieferung beauftragten Werk gelten machen und realisieren können. Einkaufsbedingungen der Käufer haben keine Geltung auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
1. Angebote
Unsere Angebote sind stets freibleibend. An unsere Angebote halten wir uns längstens 3 Monate bis Auftragserteilung. Mündliche Abmachungen und Nebenabreden sowie Vertragsänderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser schriftliches Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Auftragserteilung
Ein Auftrag gilt erst dann als erteilt, wem er von uns in schriftlicher Form bestätigt ist. Die Auftragsbestätigung kann auch durch die Übersendung des Lieferscheins bzw. der Rechnung erfolgen.
3. Lieferfristen, Lieferbehinderung
Der Umfang der Lieferung ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. dem Lieferschein/Rechnung. Unsere Lieferpflicht ist erfüllt, wenn die Ware versandfrei oder abholbereit ist. Mit diesem Tage geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber hat die Ware bei Empfang auf Vollständigkeit zu überprüfen. Der Versand erfolg auf Gefahr des Bestellers. Auf dem Transport abhanden gekommene oder beschädigte Waren werden von uns nur gegen neue Berechnung ersetzt. Von der Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist sind wir befreit, wenn der Käufer seine Vertragspflichten uns gegenüber verletzt hat oder durch außergewöhnliche Ereignisse in unserem Betrieb oder bei unserem Lieferanten eine Verzögerung eintritt, oder wenn uns die Beschaffung der zur Erstellung der Waren notwendigen Materialien zu normalen, handelsüblichen Preisen unmöglich ist. Teillieferungen sind uns gestattet und im einzelnen zu bezahlen, sobald eine entsprechende Rechnung -Teillieferungsrechnung- dem Käufer zugegangen ist. Unsere Lieferverpflichtung ist erfüllt, sobald den Käufer die Versandbereitschaft angezeigt ist, spätestens mit der Auslieferung oder Verladung bei uns bzw. dem von uns beauftragten Lieferwerk. (Direktlieferung) Sofern Lieferverzögerungen eintreten hat der Käufer nicht das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
4. Materialbeistellung
Werden Materialien vom Käufer geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Sollte das beigestellte Material Auswirkungen auf die Qualität und Beschaffenheit des Endproduktes haben, so übernehmen wir hierfür keinerlei Gewähr und der Lohnanteil wird fällig. Haftung für beigestelltes Material wird max. in Höhe des entsprechenden Lohnanteiles übernommen.
5. Zahlungen
Soweit nicht anders vereinbart worden ist, hat der Käufer den Rechnungsbetrag nach Rechnungserhalt in Euro zu zahlen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist kommt der Käufer auch ohne weitere Mahnung in Verzug. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Tritt beim Besteller nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ein oder erhalten wir nach Vertragsabschluß hiervon Kenntnis, können wir vom Vertrag zurücktreten.
6. Schadensersatz
Alle Angaben, Übereignungen, DIN- bzw. ISO-Normen, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach besten Wissen, befreien den Käufer aber nicht von eigenen Prüfungen, Versuchen, insbesondere mechanischen und chemischen Analysen. Insoweit hat der Käufer zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit her und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht in dem gebotenen Umfang durchgeführt oder werden erkennbare Mängel nicht unverzüglich d.h. spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware uns angezeigt, so gilt die Ware hinsichtlich solcher Mängel als genehmigt. Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen werden wir durch Preisnachlass, Nachbesserung, Umtausch oder Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises entsprechen.
7. Haftung, Rücktritt
Der Käufer kann nur in den Fällen und in dem Umfang Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, die in diesen Bedingungen ausdrücklich bestimmt sind; eine weitergehende Haftung von uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt haften.
8. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindungen bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Käufer zustehen. Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die zur Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Sache. Der Käufer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für uns her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns. Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir mit diesen anderen Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Käufers – Miteigentum an der neuen Sache zu deren vollen Wert (einschließlich Wertschöpfung) wie folgt:
a.) Unser Miteigentumsanteil entspricht dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren.
b.) Verbleibt ein von Eigentumsvorbehalten zunächst nicht erfasster Bestandteil, weil andere Lieferanten den Eigentumsvorbehalt nicht auf die Wertschöpfung durch den Käufer erstreckt haben, so erhöht sich unser Miteigentumsanteil um diesen Restanteil. Haben jedoch andere Lieferanten ihren Eigentumsvorbehalt ebenfalls auf diesen Rechnungsanteil ausgedehnt, so steht an ihm nur ein Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der mitverarbeiteten Waren dieser anderen Lieferanten bestimmt.
Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und zukünftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen, jedoch liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20% so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
Sämtliche in der Klausel enthaltenen Verkaufs- und Verarbeitungsermächtigungen erlöschen in dem Augenblick, in dem über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren beantragt wird. Bei der Beantragung eines Insolvenzverfahrens, spätestens bei seiner Eröffnung oder Abweisung des Antrages, ist es dem Verkäufer gestattet, seine Eigentumsrechte durch Abholung der Ware zu realisieren. Der Käufer gestattet schon jetzt dem Verkäufer Zutritt zu dem Lagerort und willigt in die Abholung ein.
Unsere Ansprüche aus der Vertragsbeziehung mit dem Besteller sind nicht abtretbar. Insbesondere ist dem Besteller untersagt, im Wege des echten bzw. unechten Factoring unsere Ansprüche, die wir aufgrund des vereinbarten, erweiterten bzw. verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Besteller.
9. Schutzrechte
Der Käufer übernimmt die Gewähr dafür, dass die von ihm dem Verkäufer von dritter Seite wegen Verletzung dieser Schutzrechte Dritter verstoßen. Wird der Verkäufer von dritter Seite wegen Verletzung dieser Schutzrechte in Anspruch genommen, so verpflichtet sich der Käufer von diesen Ansprüchen einschließlich der Prozesskosten und sonstigen Aufwendungen freizustellen.
10. Geltendes Recht
Für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht maßgebend. Mit dem deutschen Recht in Widerspruch stehende internationale bzw. ausländische Rechtsregeln finden keine Anwendung.
Liefer- und Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben.
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungs-bedingungen unwirksam sein oder in Zukunft der Rechtwirksamkeit ermangeln, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Gewollten am nächsten kommt und den wirtschaftlichen Interessen entsprechend Rechnung trägt.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung für beide Teile ist Eppertshausen. Der Gerichtsstand gilt als Darmstadt vereinbart.